Menschen mit lebensbedrohlichen Erkrankungen deren Versorgung ausserhalb der Klinik stattfindet z.B. zu Hause, wird als "Ausserklinische Intensivpflege" bezeichnet. Häufig werden Patienten künstlich beatmet wenn z.B. die Entwöhnung von Beatmungsgeräten (Weaning) in der Klinik nicht erfolgreich war.
Die Kosten für eine außerklinische Intensivpflege werden nach § 37 SGB V von der Krankenkasse übernommen. Art und Umfang der Leistungen werden vom behandelnden Arzt verordnet und durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen geprüft. Nach SGB XI kann auch ein zusätzlicher Anspruch aus der Pflegekasse bestehen.